Menu Content/Inhalt
Home arrow AGB

AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Verkauf von Hardware, Gewährleistung

(1) ACS gewährleistet die Betriebsbereitschaft der gelieferten Hardware nach den üblichen Standards.
Die Gewährleistungsdauer beginnt mit der Abnahme der Hardware und dauert von da ab zwei Jahre. ACS wird innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel nach schriftlicher Mängelanzeige unverzüglich beseitigen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 BGB) ist ausgeschlossen.
(2) Vertragsgegenstand ist das von ACS im Zusammenwirken mit dem Kunden selbständig zu entwickelnde und AG zur Nutzung zu überlassende Softwareprogramm, einschließlich Benutzungsanleitung, Quellcode, Dokumentation und weiterer Unterlagen (Produktbeschreibung).

§ 3 Eigentumsvorbehalt

ACS behält sich das Eigentum an der gelieferten Hardware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

§ 4 Softwareentwicklung

(1) ACS entwickelt eine speziell auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmte Software. Die Software basiert auf einzelnen Programm-Modulen für getrennte Bereiche.
(2) Die Software wird so erstellt, dass die üblichen Anforderungen erfüllt sind.
(3) ACS wird die Software weiter entwickeln und dem jeweiligen Stand der Technik anpassen. Der Kunde erhält bei Bedarf, bis zu maximal 4 x jährlich quartalsweise kostenpflichtige Updates.

§ 5 Installation

Die Installation der Software auf der Hardware erfolgt nach Wahl von ACS am Sitz von ACS oder vor Ort beim Kunden.

§ 6 Nutzungsrechte

ACS räumt dem Kunden ein ausschließliches, unbefristetes, nicht übertragbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht an der gelieferten Software einschließlich Dokumentation und Benutzungsanleitung ein.

§ 7 Einweisung

Nach Installation der Software weist ACS den Kunden sowie vom Kunden benannte Mitarbeiter in die Benutzung des Softwareprogramms ein. Die Einweisung ist kostenpflichtig.

§ 8 Abnahme

(1) ACS weist binnen einer Woche nach Ablauf der vereinbarten Testphase durch angemessene Abnahmetests die Funktion des Vertragsgegenstandes nach. Die Abnahme ist nach erfolgtem Abnahmetest zu erklären und in einem von den Vertragspartnern zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten.
(2) Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit des Programms nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn ACS dies verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung (spätestens binnen drei Tagen) zusagt.
(3) Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft eine von ACS gesetzte Frist zur Abnahme ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt.

§ 9 Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung )

(1) ACS übernimmt für das funktionsfehlerfreie Laufen der Software entsprechend den vereinbarten Anforderungen und dafür, dass sie bei Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht und nicht Mängel aufweist, eine Gewährleistung von 1 Jahr nach Abnahme. Bei Mängeln wird ACS nach schriftlicher Mängelrüge durch den Kunden innerhalb einer angemessen Frist nachbessern.
(2) Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt oder Minderung zu.

§ 10 Haftung

ACS haftet nur für Schäden wegen Rechtsmängeln, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für leicht fahrlässige Vertragsverletzungen haftet er nur für Schäden, mit denen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Software typischerweise gerechnet werden muss. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen - gleich aus welchem Rechtsgrund - insb. auch für Datenverluste und Folgeschäden. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit zugunsten von ACS eine Versicherung besteht.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Auf den Vertrag ist deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz von ACS örtlich zuständig.
 
designed by www.madeyourweb.com